|
In unserem Rechtsstaat ist die körperliche Unversehrtheit ein hohes Rechtsgut. Damit aber niemand der Willkür und der Aggression schutzlos ausgeliefert ist, gibt es eine rechtliche Grundlage zur straffreien Gewaltanwendung: die Notwehr.
In den Gesetzesbüchern taucht der "Notwehrparagraph" sogar zweimal auf:
§ 32 StGB "Notwehr" (1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig. (2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. |
§ 227 BGB "Notwehr " (1) Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich. (2) Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. |
(StGB = Strafgesetzbuch, BGB = Bürgerliches Gesetzbuch)
Hinweis: § 32 StGB regelt die strafrechtlichen Folgen der Notwehr. Der Grund, warum der Tatbestand der Notwehr in § 227 BGB noch mal auftaucht, ist aus Gründen der Schadensersatzpflicht zu verstehen, die sich aus widerrechtlichen Handlungen gegen verschiedene Rechtsgüter ergeben kann. Diese Pflicht ist wiederum in § 823 I BGB geregelt.
Begriffsbestimmungen:
"Angriff"
|
Verletzung eines Rechtsgutes Jedes Rechtsgut ist verteidigungsfähig: z.B. Leben, körperliche Unversehrtheit, Eigentum, Besitz. |
"gegenwärtig"
|
Der Angriff steht unmittelbar bevor oder findet gerade statt. Ist der Angriff bereits abgeschlossen, so liegt keine Notwehr mehr vor. Vielmehr handelt es sich hierbei um Rache und man begeht seinerseits eine Straftat. Dies gilt im übrigen auch für einen bereits abgewehrten Angriff. |
"rechtswidrig"
|
Der Angriff muss gegen geltende Rechtsnormen verstoßen. Dies bedeutet, dass man sich z.B. gegen die Festnahme durch einen Polizisten im Einsatz nicht wehren darf. Auch gelten Einschränkungen bei Minderjährigen, Geisteskranken oder Volltrunkenen. |
| "erforderliche Verteidigung" |
Hiermit ist die Verhältnismäßigkeit der Mittel zu wahren. Die gewählte Verteidigung muss der Schwere des Angriffes angemessen sein. Auch muss immer das mildeste Verteidigungsmittel gewählt werden. Das durch den Angriff bedrohte und das durch die Abwehr verletzte Rechtsgut dürfen nicht in einem zu großen Missverhältnis zueinander stehen. |
| "von sich oder einem anderen" |
Die Notwehr ist nicht nur auf die eigene Person beschränkt, man darf auch anderen Personen in einer Notlage zu Hilfe eilen. |
Da aber auch dem Gesetzgeber bewusst ist, dass in einer derartigen Stresssituation niemand in der Kürze der Zeit all die oben beschriebenen Dinge abwägen kann, gibt es auch noch den Tatbestand der Notwehrüberschreitung:
Die Tat ist zwar rechtswidrig, jedoch entschuldbar und bleibt somit straffrei. Voraussetzung ist jedoch, dass eine Notwehrsituation vorgelegen hat. Allerdings gilt die Regelung nicht, wenn jemand aus Zorn, Wut oder im Kampfeseifer die Notwehrgrenze überschreitet.
Wie man erkennen kann ist der Grat, auf welchen man sich rechtlich bei einer körperlichen Auseinandersetzung begibt, sehr schmal. Letztendlich entscheidet das Gericht, ob eine Handlung strafbar war oder nicht!
Bevor man sich im Übermut angesichts seiner im Training erworbenen Fähigkeiten zu solchen Auseinandersetzungen hinreißen lässt, sollte man sich auch noch über die beiden folgenden Gesetze im Klaren sein:
§ 224 StGB "Gefährliche Körperverletzung"
(1) Wer die Körperverletzung 1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, 2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs, 3. mittels eines hinterlistigen Überfalls, 4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder 5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar. |
§ 231 StGB "Beteiligung an einer Schlägerei"
(1) Wer sich an einer Schlägerei oder an einem von mehreren verübten Angriff beteiligt, wird schon wegen dieser Beteiligung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn durch die Schlägerei oder den Angriff der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung (§ 226) verursacht worden ist.
(2) Nach Absatz 1 ist nicht strafbar, wer an der Schlägerei oder dem Angriff beteiligt war, ohne daß ihm dies vorzuwerfen ist. |
|